AGB

FÜR INDIVIDUALREISENDE

HERITAGE HOTELS MÜNCHEN GmbH (HHM)
KREUZSTRASSE 18 – 80331 MÜNCHEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern, Konferenzräumen, Gastronomie und sonstigen Veranstaltungsräumen des Hotels sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels mit dem Individualreisenden.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge, welche zwischen dem Hotel und einem Reiseveranstalter über Hotelleistungen für Einzelreisende und/oder Reisegruppen geschlossen werden (Hotelaufnahmevertrag). Die Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag richten sich ausschließlich nach den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HHM GmbH für Reiseveranstalter“.

II. VERTRAGSABSCHLUSS UND VERTRAGSINHALT

1. Angebote des Hotels sind stets unverbindlich. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Hotels zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung schriftlich oder in Textform zu bestätigen.

2. Vertragspartner sind das Hotel und der Individualreisende. Hat ein Dritter für den Individualreisenden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Individualreisenden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

3. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Hotelzimmer, Veranstaltungsräume oder Flächen sowie die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten und Flächen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen oder zu Foto- oder Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken, ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

4. Der Individualreisende erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn das Hotel hat eines oder mehrere bestimmte Zimmer in Textform garantiert.

Sollte aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen ein Zimmerwechsel notwendig werden, hat dies der Individualreisende hinzunehmen, es sei denn es sind eines oder mehrere bestimmte Zimmer in Textform garantiert.

III. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG 1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Individualreisenden nach Maßgabe von Ziff. II Nr. 4 gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

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2. Der Individualreisende ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Individualreisenden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. Das Hotel ist berechtigt, für Dienstleistungen, die nach 24:00 Uhr erbracht werden, für die Arbeitsleistung von Angestellten tarifbezogene Nachtzuschläge für jede angefangene Stunde zu erheben, soweit Tarifverträge Anwendung finden.

3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Für den Fall, dass sich der vom Hotel allgemein für Leistungen berechnete Preis oder die gesetzliche Umsatzsteuer erhöhen und der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung fünf Monate überschreitet, kann das Hotel den vereinbarten Preis angemessen, maximal um bis zu 10%, erhöhen.

4. Alle Rechnungen werden in Euro erstellt. Kursdifferenzen und Bankgebühren gehen bei Zahlung in einer Fremdwährung zu Lasten des zur Zahlung Verpflichteten. Für Anzahlungen in Fremdwährungen wird der Tag der Valutierung in Anrechnung zur Gesamtrechnung gebracht.

5. Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Individualreisenden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Individualreisenden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.

6. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Individualreisenden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen Höhe in von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

7. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Reiseveranstalter eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Im Übrigen können die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

8. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Individualreisenden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nummer 7 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

9. Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Individualreisenden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nummer 8 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nummern 7 und/oder 8 geleistet wurde.

10. Der Individualreisende kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.

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IV. RÜCKTRITT DES INDIVIDUALREISENDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG DES INDIVIDUALREISENDEN) / NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DES HOTELS (NO SHOW)

1. Ein Rücktritt des Individualreisenden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Individualreisende vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt (hier sogenannte „Fixbuchung ohne Storno“).

2. Bei vom Individualreisenden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung dieser Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen („No Show“). Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen des Hotels pauschalieren. Der Individualreisende ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Individualreisenden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

3. Sofern zwischen dem Hotel und dem Individualreisenden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag in Textform (hier sogenannter „kostenfreier Stornotermin“) vereinbart wurde, kann der Individualreisende bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Individualreisenden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel in Textform ausübt.

V. RÜCKTRITT DES HOTELS (STORNIERUNG DES HOTELS)

1. Sofern in Textform vereinbart wurde, dass der Individualreisende innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann (hier sogenannter „kostenfreier Stornotermin“), ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Individualreisenden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Individualreisende auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 7 und/oder 8 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

– Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

– Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Individualreisenden, der Richtigkeit der Bank- oder Kreditkartendaten oder zum Zweck seines Aufenthaltes, gebucht werden;

– das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;

– der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;

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– ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I Nummer 2 vorliegt.

Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Individualreisenden auf Schadenersatz.

VI. ZIMMERBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND -RÜCKGABE

1. Gebuchte Zimmer stehen dem Individualreisenden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Individualreisende hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

2. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Individualreisenden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

3. Alle Zimmer sind Nichtraucherzimmer. Sofern ein Sonderreinigungsaufwand durch Rauchen in einem Nichtraucherzimmern erforderlich ist, wird dem Individualreisenden ein Schadenersatz von pauschal 120,- € in Rechnung gestellt. Dem Individualreisenden steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch durch die Reinigung entstanden ist.

4. Alle Handtücher und Bademäntel können an der Rezeption käuflich erworben werden. Dem Individualreisenden ist es untersagt, hoteleigene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände einschließlich Handtücher und Bademäntel beim Verlassen des Hotels mitzunehmen. Für die rechtswidrige Mitnahme wird dem Individualreisenden ein Schadenersatz von pauschal

– 100,- € pro Bademantel

– 20,- € pro Handtuch

in Rechnung gestellt. Dem Individualreisenden steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch durch die Mitnahme eines Bademantels oder Handtuchs entstanden ist. Das Hotel behält sich ausdrücklich vor, jeden Verstoß zur Anzeige zu bringen. Das Hotel behält sich ferner die Geltendmachung weiterer zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche vor.

5. Mit der Entnahme oder dem Verbrauch von Lebensmitteln oder Getränken aus der Minibar („Konsumgüter“) des Hotelzimmers, kommt ein Kaufvertrag über den Kaufgegenstand zum jeweiligen Listenpreis zustande. Die Listenpreise über die Konsumgüter der Minibar liegen im Hotelzimmer zur Kenntnisnahme aus. Der Individualreisende ist verpflichtet, spätestens bei der Zimmerrückgabe die Mitnahme oder den Verbrauch von Konsumgütern aus der Minibar des Hotelzimmers beim Hotel anzuzeigen und den Kaufpreis zu entrichten. Das Hotel stellt dem Individualreisenden den jeweiligen Kaufpreis der mitgenommenen Konsumgüter in Rechnung, soweit bei der Zimmerrückgabe ein Fehlbestand oder ein Verbrauch der Güter festgestellt wird.

VII. HAFTUNG DES INDIVIDUALREISENDEN

1. Der Individualreisende ist verpflichtet, etwaige Mängel oder Schäden unverzüglich dem Hotel anzuzeigen.

2. Der Individualreisende haftet dem Hotel aus dem Vertrag.

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3. Der Individualreisende wird bei Übergabe des Internet-Zugangscodes darüber unterrichtet, dass die Nutzung des Internetzugangs zur Begehung von Straftaten oder sonstigen Rechtsverletzungen untersagt ist. Der Individualreisende haftet auf Schadenersatz aus dem Vertrag und nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen, die über den Internet-Zugang des Individualreisenden während der Vertragsdauer begangen werden. Dem Individualreisenden steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch durch seine Nutzung des Internets entstanden ist.

4. Das Hotel hat das ausschließliche Nutzungsrecht für die Verwertung der gestalterischen Schöpfungen in den Räumlichkeiten des Hotels. Dies gilt insbesondere für das Recht, Bild- oder Tonaufnahmen (§ 21 UrhG), Funksendungen (§ 22 UrhG) oder sonstige öffentliche Zugänglichmachungen von den Räumlichkeiten des Hotels anzufertigen und zu verwerten. Der Individualreisende ist berechtigt, von den Räumlichkeiten des Hotels Bild- und Videoaufnahmen für private Zwecke, einschließlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet für private Zwecke in sog. Sozialen Medien (z.B. Facebook, Twitter, Snapchat, Instagram) anzufertigen.

5. Ohne vorherige Zustimmung des Hotels in Textform ist dem Individualreisenden ausdrücklich untersagt, Bild- oder Tonaufnahmen der Räumlichkeiten des Hotels für Hotelportale oder Bewertungsportale im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dem Individualreisenden ist zudem ohne die vorherige Zustimmung des Hotels jegliche gewerbliche Nutzung von Bild- oder Tonaufnahmen der Räumlichkeiten des Hotels untersagt. Bei Verstößen behält sich das Hotel vor, diese strafrechtlich zur Anzeige zu bringen oder zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dem Individualreisenden steht es frei, nachzuweisen, dass im Falle von Schadenersatzansprüchen dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch durch die unberechtigte Verwertungshandlung entstanden ist.

VIII. HAFTUNG DES HOTELS

1. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Individualreisenden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Individualreisenden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Individualreisenden ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Individualreisenden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Danach ist die Haftung beschränkt auf das Hundertfache des Zimmerpreises, jedoch höchstens € 3.500,- und abweichend für Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten höchstens bis zu € 800,-. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.

3. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können im Hotel aufbewahrt werden. Dazu ist ein Aufbewahrungsvertrag mit dem Hotel zu vereinbaren. Durch den Aufbewahrungsvertrag wird der

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Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit des Gebrauch zu machen.

4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung derselben. Für den Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Individualreisenden gilt die Regelung der vorstehenden Nummer 1, Sätze 2 bis 4 entsprechend.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Individualreisenden sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.

3. Es gilt deutsches Recht.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

FÜR REISEVERANSTALTER

HERITAGE HOTELS MÜNCHEN GmbH (HHM)
KREUZSTRASSE 18 – 80331 MÜNCHEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, welche zwischen dem Hotel und einem Reiseveranstalter über Hotelleistungen für Einzelreisende und/oder Reisegruppen geschlossen werden (Hotelaufnahmevertrag). Sie gelten nicht für Buchungen von Zimmern oder Zimmerkontingenten für Veranstaltungen wie Tagungen, Seminare und ähnliches. Für Individualreisende oder Reisegruppen, die nicht über einen Reiseveranstalter gebucht haben, gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HHM GmbH für Individualreisende“.

2. Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst oder ersetzt folgende Begriffe: Reservierungsvertrag, Kontingentvertrag, Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel- und Hotelzimmervertrag.

3. Hotelleistungen sind alle zwischen Reiseveranstalter und Hotel vereinbarten und vom Hotel zu erbringenden Leistungen wie Hotelzimmer, Verpflegungsarrangements und andere Angebote.

4. Die Kunden des Reiseveranstalters, für die Hotelleistungen gebucht werden, sind nachfolgend als „Einzelreisende“ oder „Reisegruppen“ (gemeinsam auch „Gäste“) bezeichnet. Eine Reisegruppe besteht aus mindestens 10 Personen, die zu einem gemeinsamen Reisezweck einheitlich organisiert sind und in der Regel an denselben Tagen an- bzw. abreisen.

5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

II. VERTRAGSABSCHLUSS UND VERJÄHRUNG

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Reiseveranstalters seitens des Hotels zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung in Textform zu bestätigen.

2. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.

III. RECHTE UND PFLICHTEN DES REISEVERANSTALTERS

1. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Hotel seinen Buchungsstand so früh wie möglich oder auf Nachfrage bekannt zu geben. Spätestens 30 Tage vor dem Anreisetag ist das Hotel jedoch hierüber zu informieren. Gleichzeitig sind dem Hotel alle erforderlichen Informationen über die Hotelleistungen zu geben, insbesondere alle zwischen Reiseveranstalter und Hotel vereinbarten und vom Hotel zu

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erbringenden Leistungen wie Hotelzimmer, Verpflegungsarrangements und andere Angebote (Ziff. I Nr. 3).

2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, für die Hotelleistungen gemäß Ziff. I Nr. 3 und die von ihm darüber hinaus in Anspruch genommenen weiteren Leistungen die vereinbarten oder, wenn nichts vereinbart wurde, die ausgewiesenen bzw. üblichen Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Reiseveranstalter direkt oder beim Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden.

3. Die Gäste haben nur Anspruch auf die Hotelleistungen gemäß Ziff. I Nr. 3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, seine Gäste über diese zu informieren und sie zu verpflichten, für die etwaige Inanspruchnahme darüber hinausgehender Leistungen auf Aufforderung des Hotels eine angemessene Sicherheit, zum Beispiel durch Hinterlegung von Kreditkartengarantien, zu leisten. Dies gilt auch für Gäste, die Inhaber eines Vouchers/Gutscheins sind. Wird trotz entsprechender Aufforderung des Hotels keine Sicherheit durch den Gast geleistet und zahlt der Gast nicht, so sind diese in Anspruch genommenen Leistungen vom Reiseveranstalter zu bezahlen.

4. Der Reiseveranstalter muss seine Gäste über alle für den Aufenthalt relevanten Umstände und Bedingungen informieren, insbesondere über die Regelung zur Haftung des Hotels gemäß Ziff. VIII.

5. Für alle mit der Betreuung der Reisegruppe des Reiseveranstalters zusammenhängenden Fragen wird der Reiseveranstalter dem Hotel auf dessen Wunsch eine Ansprechpartnerin/einen Ansprechpartner benennen, die/der diese Reisegruppe vertritt.

6. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Hotelzimmer, Veranstaltungsräume oder Flächen sowie die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten und Flächen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen oder zu Foto- oder Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken, ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

IV. RECHTE UND PFLICHTEN DES HOTELS

1. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Reiseveranstalter eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Im Übrigen können die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine im Vertrag in Textform vereinbart werden. Das Hotel hat den Erhalt einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu bestätigen.

2. In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Reiseveranstalters oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 4.1 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3. Das Hotel ist nicht berechtigt, einseitig Änderungen der vereinbarten Hotelleistungen vorzunehmen. Änderungen sind nur mit Einwilligung des Reiseveranstalters wirksam.

4. Der Reiseveranstalter erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit eine konkrete Zimmerreservierung vom Hotel nicht ausdrücklich in Textform bestätigt wurde.

5. Gebuchte Zimmer stehen dem Reiseveranstalter ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Dieser hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.

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6. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50 % und ab 18:00 Uhr 90 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Reiseveranstalters werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

V. PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben, sofern nicht ausdrücklich Preise ohne Umsatzsteuer vereinbart wurden. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Hotelgast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Übernachtungssteuer und/oder Touristikabgabe.

Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.

2. Die vereinbarten Preise gelten ausschließlich im Zusammenhang mit weiteren Leistungen, die den Gästen gebündelt in einem Leistungspaket angeboten werden. Sie dürfen nicht als Einzelpreise für einfache Übernachtung (non-packages) in Distributionskanälen (insbesondere über Websites im Internet) dem Kunden des Reiseveranstalters oder Dritten angeboten werden. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, alle seine weiteren Partner und Mittler dieser Klausel ebenfalls zu unterwerfen.

3. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Reiseveranstalter verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4. Der Reiseveranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen.

5. Vereinbarungen über die etwaige Zahlung der Provision (auch „Kommission“) sind entweder im Hotelaufnahmevertrag oder in einer zeitgleich abzuschließenden Vereinbarung zu treffen. Ist für dieselbe Buchung mehr als ein Reiseveranstalter verantwortlich, so hat das Hotel die Provision nur einmal zu bezahlen.

VI. RÜCKTRITT DES REISEVERANSTALTERS (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG), NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNG DES HOTELS (NO SHOW)

1. Für Einzelreisende:

a. Ein Rücktritt des Reiseveranstalters von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

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b. Sofern zwischen dem Hotel und dem Reiseveranstalter ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde (hier sogenannter „kostenfreier Stornotermin“), kann der Reiseveranstalter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt.

c. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Reiseveranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

2. Für Reisegruppen:

a. Sofern im Vertrag nicht ein abweichendes Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart wurde, kein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder das Hotel der Vertragsaufhebung nicht ausdrücklich zustimmt, ist ein Rücktritt nur nach Maßgabe der folgenden Konditionen möglich. Die Vereinbarung eines abweichenden Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

b. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, vom Vertrag für Reisegruppen gemäß Ziff. I. Nr. 4 zurückzutreten:

– bis zu 90 Tage vor Anreise von 100 % des vereinbarten Gesamtvolumens,

– bis zu 60 Tage vor Anreise von 50 % des vereinbarten Gesamtvolumens,

– bis zu 30 Tage vor Anreise von 25 % des vereinbarten Gesamtvolumens.

c. Das Rücktrittsrecht kann nur einmal ausgeübt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Anreisetag nicht mitgerechnet.

d. Das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters erlischt, wenn er dies nicht bis zum vereinbarten Termin ausübt.

e. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder in einem größeren als dem vertraglich zugelassenen Umfang, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Reiseveranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

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VII. RÜCKTRITT DES HOTELS

1. Für Einzelreisende:

a. Sofern vereinbart wurde, dass der Reiseveranstalter innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten kann („kostenfreier Stornotermin“), ist das Hotel innerhalb dieser Frist seinerseits berechtigt, im selben Umfang vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen Dritter nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und soweit der Reiseveranstalter auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

b. Wird gemäß Ziff. IV.1 und/oder Ziff. IV.2 eine vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

c. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

– höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

– Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Reiseveranstalters bzw. des Gastes, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;

– das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;

– der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.

d. Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Reiseveranstalters auf Schadenersatz.

2. Für Reisegruppen:

a. Sofern im Vertrag vereinbart wurde, dass der Reiseveranstalter innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel innerhalb dieser Frist seinerseits berechtigt, im selben Umfang vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen Dritter nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und soweit der Reiseveranstalter auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

b. Innerhalb der in Ziff. VI. Nr. 2 b genannten Fristen ist auch das Hotel berechtigt, im selben Umfang wie der Reiseveranstalter kostenfrei vom Vertrag teilweise zurückzutreten, wenn auch hier der Reiseveranstalter auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

c. Wird eine gemäß Ziff. IV. Nr. 1 und/oder Ziff. IV. Nr. 2 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

d. Wird die gemäß Ziff. III Nr. 1 Satz 2 genannte Vertragspflicht zur Unterrichtung über den Buchungsstand nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.

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Dem Hotel steht ferner ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass sich die Anzahl der als Reisegruppe eingebuchten Gäste auf weniger als 8 reduziert (Verlust des Gruppenstatus gemäß Ziff. I. Nr. 4).

e. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

– höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

– Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Reiseveranstalters bzw. des Gastes, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;

– das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;

– der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.

f. Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Reiseveranstalters auf Schadenersatz.

VIII. HAFTUNG DES HOTELS

1. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer VIII. nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Reiseveranstalters oder des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Reiseveranstalter oder der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Individualreisenden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Danach ist die Haftung beschränkt auf das Hundertfache des Zimmerpreises, jedoch höchstens € 3.500,- und abweichend für Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten höchstens bis zu € 800,-. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.

3. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können im Hotel aufbewahrt werden. Dazu ist ein Aufbewahrungsvertrag mit dem Hotel zu vereinbaren. Durch den Aufbewahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit des Gebrauch zu machen.

4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warenzustellungen für Gäste werden mit größter Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die

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Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Das Hotel haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. VIII Nr. 1, Sätze 1 bis 4.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Reiseveranstalter sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr München. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand München.

3. Es gilt deutsches Recht.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.